Allgemeine Vertragsbedingungen

§ 1 Vertragliche Grundlagen

1. Wir erbringen unsere Leistungen grundsätzlich auf der Grundlage der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) in der jeweils letzten Fassung. Bei Widersprüchen zu diesen Geschäftsbedingungen gilt vorrangig ebenfalls die VOB/B. Für alle Fragen, die weder in der VOB/B noch in diesen Geschäftsbedingungen geregelt sind, gilt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB).

2. Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Vertragsbeziehungen, bei denen wir Lieferungen vornehmen oder Leistungen erbringen. Für laufende und künftige Geschäftsverbindungen gelten sie als Rahmenbedingungen.

Sie gelten ausschließlich:
Entgegenstehende Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Stillschweigen der Duralin-Leichtmetall GmbH gegenüber anderslautenden Bedingungen – und zwar auch in der Korrespondenz – gilt in keinem Fall als Anerkennung oder Zustimmung. Falls Sie damit nicht einverstanden sein sollten, müssen Sie uns sofort in einem besonderen Schreiben ausdrücklich darauf hinweisen. Wir behalten uns für diesen Fall vor, unseren Auftrag zurückzuziehen, ohne dass uns gegenüber Ansprüche irgendwelcher Art erhoben werden können.

§ 2 Angebot und Umfang der Verpflichtungen

1. Maßgebend für den Inhalt des Vertrages ist unsere schriftliche Annahmebestätigung.

2. Unsere Angebote sind bezüglich des Preises und im Rahmen handelsüblicher Mengen-Gewichts- oder Qualitätstoleranzen freibleibend.

3. Unsere Angebote sind, wenn sie nicht früher widerrufen werden, längstens sechs Wochen nach Datum eines Angebotes unwirksam.

4. Wenn wir im Rahmen der Vertragsbeziehungen Empfehlungen abgeben, do geschieht dies stets unverbindlich, wenn wir nicht ausdrücklich
– z.B. im Rahmen eines Beratungsvertrages – hierfür eine Vergütung beanspruchen.

5. Anweisungen unserer Kunden zur Materialauswahl oder sonstige Vorschriften, die unser Kunde macht, müssen wir nicht auf ihre Richtigkeit prüfen,
wenn das dafür erforderliche technische Wissen nicht zu dem üblichen Standard gehört, den ein Leichtmetallverarbeitender Betrieb haben muss.

Der Kunde hat daher sämtliche Anweisungen, die er gibt sowie die Qualität des uns vorgeschriebenen oder zur Verfügung gestellten Materials auf Einhaltung
der gesetzlichen und technischen Vorschriften hin zu überprüfen.

§ 3 Lieferungen und Leistungen

1. Die Vereinbarung verbindlicher Liefer- und Leistungsfristen im Einzelfall bedarf unserer ausdrücklichen Bestätigung. Die Liefer- und Leistungsfrist gilt vorbehaltlich unvorhergesehener Hindernisse, die auf Seiten unsere Lieferanten liegen bis zu dem Zeitpunkt, zu dem dies überwunden sind. Dies gilt insbesondere bei Fällen höherer Gewalt, Betriebsstörungen, Störungen in der Beschaffenheit der Ware, Störungen der Fabrikation, Versendung und des Transportes etc. Sofern dies Ereignisse auf die fristgemäße Erfüllung des Vertrages erheblich einwirken, gilt die Liefer – und Leistungsfrist um die Dauer der Behinderung und deren Nachwirkungen als verlängert. Tritt durch die Behinderung der Lieferung eine erhebliche Gefährdung des wirtschaftlichen Zweckes der Vertragserfüllung ein, so behalten wir uns die Möglichkeit eines Rücktritts von der vertraglichen Verpflichtung vor.


2. Jede Änderung der Bestellung nach Bestätigung bewirkt die Aufhebung eventuell verbindlich vereinbarter Lieferfristen.

3. Die Lieferung erfolgt grundsätzlich ab Werk, Leistungen an der Baustelle.

4. Mit der Absendung der Ware oder mit deren Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer geht die Gefahr auf den Käufer über. Für Beschädigung oder Verluste während des Transportes wird keine Haftung übernommen.

5. Wenn Versandweg und Transportmittel nicht individuell vereinbart sind, können wir die jeweils für uns günstigste Variante wählen.

§ 4 Mitwirkungsleistungen

I. Allgemeine Mitwirkungspflichten
1. Mitwirkungsleistungen unserer Kunden, die im Rahmen des Vertrages ausdrücklich stillschweigend vereinbart werden, erfolgen ohne besondere Vergütung, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Der Kunde muss am Auslieferungsort rechtzeitig alle Voraussetzungen schaffen, die erforderlich sind, damit wir unsere Leistungen ohne Verzögerung unter angemessenen Arbeitsbedingungen erbringen können. Die Beschaffung behördlicher oder sonst erforderlicher Genehmigungen etc. ist vom Kunden zu erledigen.

2. Der Kunde trägt die Verantwortung dafür, dass erforderliche Baugenehmigungen und statische Berechnungen eingeholt werden. Sofern eine Statik nach unseren Fachkenntnissen erforderlich ist, werden wie Sie als Meisterbetrieb darauf hinweisen.

3. Der Kunde ist verpflichtet, uns über sämtliche Tatsachen rechtzeitig zu informieren, aus denen sich ergibt, dass bei uns vorrätige Bestände an Baumaterialien, die wir in Hinsicht auf die uns gemeldeten Produktionskapazitäten bereitgestellt haben, nicht oder nicht vollständig verwendet werden können. Verbleiben Restbestände, so übernimmt der Kunde im Falle vorzeitiger Änderung seiner Dispositionen diese Bestände (oder die ggf. anfallenden Vernichtungskosten). Dies gilt auch für die Materialien, bei denen wir seitens unserer Lieferanten Mindestbestellmengen ordern mussten, sofern wir unseren Kunden zuvor darauf hingewiesen hatten.

II. Besondere Mitwirkungspflichten bei Montageleistungen
1. Gerüstarbeiten sowie die hierzu nötigen Materialien sowie Schutzeinrichtungen sind vom Besteller stets auf seine Kosten zu beschaffen.

2. Der Strom muss kostenlos zur Verfügung gestellt werden.

3. Der Auftraggeber hat für die zügige Durchführung der Montage entsprechend seiner Einwirkungsmöglichkeiten Sorge zu tragen.

4. Eine ungehinderte Montage muss gewährleistet sein z.B. Schutzgeländer müssen entfernt sein; Gerüste müssen so aufgestellt sein, dass die Balkone ohne Umbaumaßnahmen montiert werden können. Ansonsten werde für die Mehrkosten für die Regierarbeiten in Rechnung gestellt.

5. Regie-Arbeiten werden nach Regiebuch angerechnet. Sollten vom Monteur keine rechtsverbindlichen Unterschriften an der Baustelle beigebracht werden können, so ist der Auftraggeber trotzdem für die Bezahlung in voller Höhe verpflichtet, sofern er dem nicht binnen 10 Tagen widerspricht.

§ 5 Preise

1. Die im Angebot und in der Auftragsbestätigung ausgewiesenen Preise sind netto Barpreise. Die jeweils gesetzlich gültige Mehrwertsteuer ist stets zusätzlich zu entrichten. Der Kunde ist zur Mitwirkung am buch- und belegmäßigen Ausfuhrnachweis im Rahmen der EG-Umsatzsteuergesetzgebung verpflichtet.

2. Transportverpackungen und sonstige Nebenkosten werden gesondert berechnet. Gebühren und Kosten, die mit der Erfüllung behördlicher Auflagen oder sonstiger gesetzlicher Vorschriften zusammenhängen, sind von Ihnen zu tragen. Wenn wir Pauschalpreise vereinbaren, so geschieht dies stets bezogen auf das konkrete Angebot und die ggr. mit Ihnen vereinbarten, von Ihnen zu erbringenden Mitwirkungsleistungen. Änderungen der Bezugsgrößen bedürfen individueller schriftlicher Vereinbarungen. Der Preis der Verpackung ist im vereinbarten Preis enthalten, es sei denn, es wird nach Vertragsabschluss von Ihnen eine Sonderverpackung verlangt.

3. Sofern Lieferungen und Leistungen später als vier Monate nach Vertragsabschluss erfolgen und sich unsere Beschaffungspreise um mehr als zehn Prozent erhöhen, können wir diese Preisdifferenz (ohne weitere Aufschläge) an den Kunden weiterberechnen.

§ 6 Zahlungsbedingungen

a) Lieferaufträge
a. Unsere Rechnungen sind innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar, sofern im Einzelfall keine schriftliche Änderung vereinbart wurde. Zahlungen werden stets zum Ausgleich des ältesten Schuldpostens verwendet.

b. Soweit der Auftrag nach Bestätigung von Besteller ergänzt oder geändert wird, sind wir berechtigt, sämtliche Mehrkosten in Rechnung zu stellen.

c. Wir sind nicht verpflichtet, Wechsel oder Schecks hereinzunehmen. Im Fall der Annahme im Einzelfall nach vorheriger Vereinbarung erfolgt dies nur erfüllungshalber unter Berechnung der Diskont- und Inkassospesen, welche vom Kunden unverzüglich in bar zu vergüten sind. Endgültige Gutschrift von Akzepten und Schecks erfolgt nach deren Einlösung. Die Annahme von Schecks oder Wechsels bei Nichteinlösung übernehmen wir keine Haftung.

d. Wird ein Wechsel oder Scheck nicht rechtzeitig eingelöst oder ein eingeräumtes Zahlungsziel überschritten, so werden sämtliche zu diesem Zeitpunkt noch offenen Forderungen, auch gestundete und solche, für welche Wechsel oder Schecks gegeben sind sofort zur Zahlung fällig.

e. Ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht des Kunden ist ausgeschlossen, soweit es nicht auf demselben Vertragsverhältnis wie unsere Forderung beruht.

f. Falls Sie mit Zahlungen im Verzug kommen, sind Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens jedoch 4% zu zahlen. Es steht Ihnen der Nachweis frei, dass unser konkreter Zinsschaden geringer ist. Sollte er jedoch höher sein, so können wir auch den höheren Schaden gelten machen.

b) Montageaufträge
Rechnungen über Ware, die von uns montiert werden, sind grundsätzlich sofort fällig, ohne jeden Abzug. Die Berechnung erfolgt hier erst nach Fertigstellung des Objektes.

§ 7 Rechte an Dokumenten und Software, Urheberrechte und gewerbliche Schutzrechte

Soweit wir zum Zwecke der Ausführung eines Vertrages Zeichnungen, Pläne, Entwürfe, Angebote, Dokumente, Software oder sonstige Unterlagen, in denen sich unsere Ideen gegenständlich verkörpern, übergeben, dürfen diese nur in demjenigen Umfang von Ihnen genutzt werden, wie es für die Durchführung des Vertrages erforderlich ist. Auf die Aushändigung von Quellenprogrammen besteht kein Anspruch, solange wir oder Dritte die Software zu üblichen Bedingungen warten. Dabei sind alle Vorkehrungen zu treffen, die sicherstellen können, dass unser geistiges Eigentum, unsere Wettbewerbsposition und unser geheim gehaltenes Know-how nicht verletzt werden kann. Insbesondere sind gesetzliche oder besondere vertragliche Datenschutzbestimmungen zu beachten.

§ 8 Eigentum an Werkzeugen

Wenn wir individuell fertigen, beinhaltet der Vertrag nur die Übereignung der verkauften oder bestellten Gegenstände, nicht aber von Werkzeugen, Plänen oder anderen Gegenständen, mit deren Hilfe ein bestimmtes Produkt hergestellt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn in der Rechnung derartige Gegenstände getrennt ausgeworfen oder sonst gekennzeichnet sind.

§ 9 Gewährleistungsrechte

1. Eine Gewähr für die Eignung unserer Erzeugnisse für den vom Käufer beabsichtigten Verwendungszweck kann nicht übernommen werden, soweit die Verwendung für uns nicht erkennbar ist oder von der Üblichen abweicht. Gebrauchtanweisungen, Empfehlungen sowie die Vorschläge unseres anwendungstechnischen Beratungsdienstes werden nach bestem Wissen aufgrund der Erfahrungen in der Praxis gegeben. Sie sind jedoch unverbindlich und befreien den Käufer nicht von eigenen Versuchen und Prüfungen.

2. Offensichtliche und erkennbare Mängel müssen unverzüglich nach Erhalt der Ware bzw. Abnahme – spätestes aber innerhalb von 10 Tagen nach Wareneingang bzw. Eingangsgeltend gemacht werden. Dasselbe gilt für Rügen wegen verborgener Mängel nach Entdeckung des Mangels. Verspätete oder nicht ordnungsgemäße Mängelrüge oder solche nach Verarbeitung der Ware schließen eine Haftung aus, soweit dies gesetzlich ist.

3. Bei von uns berechtig anerkannten Beanstandungen liefern wir gegen Rückgabe der mangelhaften Ware kostenlos Ersatz bzw. bessern die schadhafte Stelle aus. Bei mangelhafter Ersatzlieferung erteilen wir Gutschrift.

4. Schlägt die Nachlieferung bzw. Nachbesserung fehl, so stehen Ihnen wahlweise die gesetzlichen Ansprüche einer Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu.

§ 10 Haftungs- und Verjährungsbegrenzung

Sofern uns bei der Abwicklung des Vertrages eine Haftung trifft, so gilt für alle gesetzlichen und vertraglichen Ansprüche, die gegen uns erhoben werden können, folgende Regelung:

a) Wir haften für Vorsatz im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen unbegrenzt.
b) Wenn unsere Leistungen unmöglich wird oder sich für den Kunden unzumutbar verzögert oder wir aus anderen Grünen haften, beschränkt sich dies Haftung unabhängig vom jeweiligen Verursacher, dem Grund des Verschuldens oder der Anspruchsgrundlage auf eine Zahlungsanspruch in Höhe von 20% der vereinbarten Vergütung, höchstens jedoch auf € 50.000,00. Dabei ist die Vergütung für denjenigen Vertrag zugrunde zu legen, in dessen Rahmen die Pflichtwidrigkeit erfolgt ist. In Abhängigkeit von Art und Umfang des jeweiligen Auftrages sind wir bereit, über eine Erhöhung dieser Beträge zu verhandeln.
c) Bei versicherten Risiken haften wir in Höhe aller Zahlung, die unsere Versicherung an uns leisten, auch wenn die oben festgelegten oder individuell ausgehandelten Beschränkungen überschritten werden.
d) Für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen von Personen, die weder gesetzliche Vertreter noch leitende Angestellte sind, haften wir nicht, sofern keine wesentlichen Vertragspflichten verletzt wurden und/ oder nur bis zu dem Betrag, der als Schaden bei Anwendung aller notwendigen Sorgfalt vorhersehbar war.
e) Die Verjährungsfrist für nicht wesentliche Vertragsverletzungen wird auf zwei Jahre begrenzt.

§ 11 Eigentumsvorbehalt

1. Sämtliche von uns gelieferten Waren bleiben so lange unser Eigentum, bis unsere gesamten – auch künftigen oder bedingten – Haupt- und Nebenforderungen aus unseren Lieferungen beglichen sind und sich unter Einschluss des Schecks- und Wechselobligos ein Kontokorrentsaldo zu Lasten des Kunden aus der Geschäftsverbindung nicht mehr ergibt.

2. Der Kunde der Vorbehaltsware ist nicht berechtigt, die Ware an Dritte zu verpfänden oder Sicherung übereignen.

3. Soweit der Kunde die Waren verarbeitet oder umbildet, gilt der Verkäufer als Hersteller im Sinne § 950 BGB und erwirbt das Eigentum an den Zwischen – und Enderzeugnissen. Bei Verarbeitung mit anderen uns nicht gehörenden Waren steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis der Vorbehaltsware zur neuen Sache im Zeitpunkt der Verarbeitung zu. Der Kunde ist nur Verwahrer.

4. Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterveräußern. Die aus der Weiterveräußerung oder einen sonstigen Rechtsgrund gegen Dritte entstehenden Kundenforderungen einschließlich aller Nebenrechte tritt der Kunde hiermit an uns zu unserer Sicherheit ab und zwar auch insoweit, als Ware verarbeitet ist.

5. Solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt, ist er ermächtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen.

6. Der Kunde hat uns etwaige Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf die abgetretenen Forderungen unverzüglich mitzuteilen. Über den Umfang und den Verbleib der Vorbehaltsware ist Auskunft zu erteilen; der Forderungsübergang ist vom Kunden dem Dritten anzuzeigen.

7. Auf Verlangen der Kunden werden wir uns gegebene Sicherheiten insoweit freigeben, als deren Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.

8. Falls der Kund in Verzug kommt, sind wir berechtigt,
· Die Ermächtigung zur Veräußerung oder Be- und Verarbeitung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und &nbspzum Einzug uns abgetretener Forderungen zu widerrufen,
· die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, ohne dass Ihnen gegen diesen Anspruch ein &nbspZurückbehaltungsrecht zusteht und ohne, dass wir hierdurch vom Vertrag zurücktreten,
· Drittschuldner von Abtretungen zu unterrichten.

§ 12 Rechtswahl, Erfüllungsort und Gerichtsstand

Unsere gesamt Geschäftsbeziehungen unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Verweist dieses Recht auf ausländische Rechtsordnungen, sind solche Verweisungen unwirksam. Die Anwendung der UN-Kaufrechts (UNCITRAL) wird ausdrücklich ausgeschlossen. Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist diejenige Stelle, die vertraglich als Erfüllungsadresse vereinbart ist, im Zweifel München. Erfüllungsort für Zahlungen ist der Ort, der in der Rechnung angegebenen Zahlstelle. Gerichtsstand für beide Teile ist ausschließlich München, wir sind jedoch berechtigt, nach unsere Wahl eigene Ansprüche am Gerichtsstand unseres Partners geltend zu machen. Ist unser Vertragspartner kein Vollkaufmann, gilt die gesetzliche Regelung.

§ 13 Allgemeines

1. Sollten einzelne Klauseln dieser Vertragsbedingungen oder daneben etwas abgeschlossener individueller Vereinbarungen ganz oder teilweise ungültig sein, berührt das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln nicht. Eine unwirksame Klausel wird durch eine andere ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt und ihrerseits wirksam ist.

2. Vereinbarungen, die einzelne Absprachen unserer Vertragsbeziehungen ändern sollen, sind nur wirksam, wenn sie von beiden Seiten schriftlich bestätigt worden sind. Wir verpflichten uns, auf Anforderung entsprechend Erklärungen stets unverzüglich abzugeben.

Duralin Leichtmetall GmbH Zeppelinstraße 6  85748 Garching b. München
Telefon: +49 (89) 143136-0  Telefax: +49 (89) 143136-34  e-Mail: webmaster@duralin.de